Blick schräg über die Schulter eines Mannes, der auf seinen Laptop schaut.

Neues Digitale-Dienste-Gesetz macht Änderungen an deiner Webseite nötig

Die Anbieterkennzeichnungspflicht im Impressum deiner Webseite ergab sich bisher aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt das TMG. Du solltest also dein Impressum überprüfen und Angaben zum TMG entfernen.

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Welche Gesetze wurden verändert? 

Mit der Einführung des neuen "Digitale-Dienste-Gesetzes" (DDG) und des "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" (TDDDG) durch den Bundestag und dessen Bestätigung durch den Bundesrat am 26. April 2024, stehen Änderungen im deutschen Rechtsrahmen bevor.

Diese Anpassungen sind eine direkte Antwort auf die europäische "Digital Service Act"-Verordnung (2022/2065). Die Gesetzgebung wird in Kürze vom Bundespräsidenten unterzeichnet und soll demnächst im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Was ändert sich für Anbieter einer Webseite?

Eines der Hauptelemente dieser Gesetzesanpassung ist die Neuregelung der Anbieterkennzeichnung im Impressum von Webseiten. Bisher regelte § 5 des Telemediengesetzes (TMG) diese Pflicht. Unter dem neuen "Digitale-Dienste-Gesetzes" (DDG) wird diese Verantwortung auf § 5 DDG übertragen.

Wenn dein Unternehmen / dein Verband eine Webseite betreibt, solltest du daher prüfen, ob das Impressum einen Verweis auf das TMG enthält

Muss ich unsere Webseite anpassen?

Mach am besten folgenden Test:

  1. Verfügt die Organisation, für die du tätig bist – sei es ein Unternehmen, ein Verband oder sonstige Einrichtung – über eine eigene Webseite?
  2. Wenn das der Fall ist, öffne das Impressum dieser Webseite.
  3. Durchsuche die Impressumsseite gezielt nach dem Begriff "Telemediengesetz", häufig auch abgekürzt als "TMG", zum Beispiel "Impressum gem. § 5 TMG".
  4. Wenn du diesen Begriff oder seine Abkürzung auf der Seite findest, besteht Handlungsbedarf.

Was du nun tun musst.

Entferne jeglichen Hinweis auf das TMG bzw. Telemediengesetz aus dem Impressum eurer Webseite.

Es ist nicht verpflichtend, weder auf dieses Gesetz, noch auf das neue DDG im Impressum hinzuweisen. Damit reduzierst eine Fehlerquelle auf deiner Webseite.

Dein Impressum muss lediglich als solches bezeichnet sein ("Anbieterkennzeichnung") und klar erkennen lassen, wer für die Inhalte deiner Webseite verantwortlich zeichnet.

Anpassungen beim Datenschutz und bei der Nutzung von Cookies

Die Umbenennung der "Telemediendienste" in "digitale Dienste" erfordert auch Anpassungen beim Datenschutz.

Nicht nur das Telemediengesetz wird ersetzt, sondern auch das "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz", kurz "TTDSG". Das TTDSG wird zum "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz" und mit der umständlichen Bezeichnung TDDDG abgekürzt. Betroffen sind also Fernmeldegeheimnisse und damit z.B. Cookie-Einwilligungen von Webseiten.

Das Fernmeldegeheimnis ist ein gesetzlich verankertes Recht, welches die Vertraulichkeit von Nachrichten schützt, die über Fernmeldeanlagen wie Telefon, E-Mail oder Internet übertragen werden. Es stellt sicher, dass niemand diese Nachrichten abhören, aufzeichnen oder weitergeben darf, außer die Personen, die direkt daran beteiligt sind. Das Fernmeldegeheimnis wird auch in Datenschutzhinweisen genannt und soll dort in § 7 TDDDG umbenannt werden.

Ferner ist jedoch nicht geklärt, ob es in der Cookie-Einwilligung deiner Webseite einer Nennung des neues Gesetzes, genauer des § 25 TDDDG, bedarf.

Du bist dir noch nicht sicher, ob du tätig werden solltest?

Wenn du dir nicht sicher bist, ob und welche Änderungen du nun genau am Impressum und den Datenschutzhinweisen deiner Webseite vornehmen solltest, dann sprich uns an. Wir werfen gerne einen Blick in die Texte und unterstützen dich bei der Anpassung.

Written by Thomas Kirchner
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Tom ist Kreativkopf bei descript. Durch seine Ideen und Visualisierungen werden unsere Software-Anwendungen nutzer:innenfreundlich und barrierearm. Er ist außerdem unser TÜV-zertifizierter Experte für Datenschutz.
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